Geschäftsnummer: | 92.3402 |
Eingereicht von: | Cavadini Adriano |
Einreichungsdatum: | 30.09.1992 |
Stand der Beratung: | Überwiesen an den Bundesrat |
Zuständigkeit: | Departement des Innern |
Schlagwörter: | Verfahren; Bundesrat; Sinne; Zielen; Grenzwerten; Genehmigt; Können; Interessenten; Potentielle; Beschwerdeführer; Kooperationsprinzips; Gegebenheiten; Anfang; Beteiligen; Müssen; Weise; Öffentlichkeit; Erlaubt; Wissen; Vorgabe; Projekte; Technischer; Indem:; Bundesgesetzes; Umweltschutz; Vorzuschlagen; Umweltverträglichkeitsprüfung; Vereinfacht; Rascher; Wird |
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung von Artikel 9 und Artikel 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vorzuschlagen, mit welcher das Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung vereinfacht und rascher wird, indem:
1. die Koordinationspflicht im Gesetz geregelt;
2. die Prüfung frühzeitig ermöglicht und auf die wesentlichen Umweltanliegen beschränkt;
3. die zu prüfenden Projekte nicht nur anhand technischer Gegebenheiten, sondern auch durch Vorgabe von Zielen (z. B. Grenzwerten) genehmigt werden können, und
4. allfällige Interessenten und potentielle Beschwerdeführer sich im Sinne des Kooperationsprinzips von Anfang an am Verfahren beteiligen müssen, in einer Art und Weise, die es der Öffentlichkeit jederzeit erlaubt, zu wissen, wer was tut und was er will.